Satzung

Satzung derSt. Sebastianus-Schützenbruderschaft Me

1642 e. V.

1 Name der Bruderschaft

Diese Bruderschaft trägt den Namen: St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Menden 1642 e. V.

Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister VR 501 des Amtsgerichtes zu Siegburg eingetragen und hat seinen Sitz in St. Augustin-Menden.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Kirchengemeinde in St Augustin St. Augustinus Menden





2 Wesen und Aufgabe

Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Menden ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V., den Satzungen des Deutschen Schützenbundes (DSB) und des Rheinischen Schützenbundes (RSB) bekennt.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch





A. Aktive religiöse Lebensführung

B. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit Werke christlicher Nächstenliebe



2. Schutz der Sitte

A. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben

B. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit

C. Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung
durch den Schieß-Sport

3. Liebe zur Heimat durch

A. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

B. Tätige Nachbarschaftshilfe

C. Pflege der geschichtlichen Überlieferungen
und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schieß-Spiels und Fahnenschwenkens

3 Gemeinnützigkeit

Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft verfolgt schützenbrüderliche, christliche mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.













4 Mitgliedschaft

1. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Bruderschaft gliedern sich in Ordentliche und Ehren-Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich an der Bruderschaftsarbeit beteiligen, die regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehmen oder sich aktiv in der Bruderschaftsführung betätigen.
Ordentliche Mitglieder sind weiter diejenigen, welche die Aufgaben der Bruderschaft fördern, ohne regelmäßig an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie unterstützen die Bruderschaftstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages. Ehren-Mitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Bruderschaft ernannt werden.

2. Erwerb der Mitgliedschaft





Mitglied der Bruderschaft kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten, darüber hinaus gibt es Jungschützen, die jünger als 24 Jahre sind (§ 6).

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand der Bruderschaft zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten.

Der Vorstand der Bruderschaft entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnensgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes der Bruderschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

A. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

B. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem/der Brudermeister/in unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

C. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied
das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit des Ausschlußentscheids aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und an den Disziplinarausschuß des RSB.







5 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Beiträge
Bei der Aufnahme in die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und die in der Geschäftsordnung niedergelegt wird.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Er kann jährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der gesetzliche Vorstand. Ehren-Mitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.

2. Sonstige Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder
Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung in der Bruderschaft durch Ausübung des Antrags, Diskussion und Stimmrechts in Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen sowie der Gesellschaftsräume haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Schieß-Sport- und Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnung des/der Schießmeisters/in und des/der Hausmeisters/in ist Folge zu leisten.
Die Ordentlichen Mitglieder, die aktiv am Bruderschaftsleben teilnehmen, sind verpflichtet, sich für die Bruderschaft oder ihre Unterabteilungen die von dem Bruderschaftsvorstand vorgeschriebene Bruderschaftskleidung zu verschaffen soweit dieses ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder beteiligen. Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß.



6 Schüler- und Jungschützen

Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Schüler- und
Jungschützenabteilung zusammengefaßt werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und dem RSB zu ordnen sind.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
Mit Beginn des. 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.





7 Mitgliederversammlung

Im 1. Quarrtal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Brudermeister/in, im Falle seiner Verhinderung von seinem/er Stellvertreter/in, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Woche einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag und gilt als den Mitgliedern zugestellt, wenn es an die letzte der Bruderschaft bekannt gegebenen Anschrift gerichtet war..



8 Die Zuständigkeit und Beschlußfassung der Mitg

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:





A. Wahl des Vorstandes und von 3 Rechnungsprüfern

B. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

C. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

D Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

E. Änderung der Satzung





F. Auflösung der Bruderschaft

G. Genehmigung des Haushaltsplanes

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zur Satzungsänderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Zur Auflösung der Bruderschaft ist die in § 24 dieser Satzung niedergelegte Stimmenmehrheit erforderliche. Zur Änderung des Zwecks der Bruderschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Vor der Abstimmung über die Zweckänderung muß der Präses gehört werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur angefochten werden, wenn sie auf einem Formfehler oder auf falscher Voraussetzung beruhen. Der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach der Beschlußfassung beim/bei der Brudermeister/in schriftlich mit Begründung einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann der Vorstand die Vollziehung des Beschlusses aussetzen, wenn er den Einspruch für begründet hält. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.



9 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem/der Brudermeister/in mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Bruderschaftsmitglieder haben. Gegen einen Punkt der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung kann schriftlich der Antrag auf Vertagung aus wichtigem Grund gestellt werden. Der Punkt muß von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt. Wird derselbe Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt, so muß er behandelt werden.
Abgelehnte Anträge dürfen in einem Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten erneut eingebracht werden.





10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Bruderschaft erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Eine von den Mitgliedern ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 1 Woche schriftlich den einzelnen Mitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedoch nicht die Änderung des Bruderschaftszwecks oder die Auflösung der Bruderschaft beschlossen werden.



11 Der Vorstand

Der Vorstand muß aus 4 und kann aus maximal 14 volljährigen Mitgliedern der Bruderschaft, und zwar aus dem/der:Brudermeister/instv. Brudermeister/inKommandeurSchatzmeister/instv. Schatzmeister/inGeschäftsführer/instv. Geschäftsführer/inSchießmeister/inJungschützenmeister/inSportleiter/in SchülerschützenSportleiter/in HerrenschießgruppeSportleiter/in DamenschießgruppeHausmeister/inDem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:Als Präses der Pfarrer der katholischen St. Augustinus-Pfarre in Menden

oder ein

von ihm zu benennender Priester.

der im Geschäftsjahr amtierende König.die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wählbarkeit in den Vorstand setzt eine mindestens 2jährige Mitgliedschaft in der Bruderschaft voraus. Der gesetzliche Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.





12 Gesetzlicher Vorstand

Der/die Brudermeister/in, der/die stellvertretende Brudermeister/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführer/in bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Brudermeister/in und ein weiteres Mitglied des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Dies soll regelmäßig durch den/die Brudermeister/in und des Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes erfolgen, dessen Zuständigkeit durch die Erklärung berührt wird. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.





13 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:Führung der laufenden GeschäfteRechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

Aufstellung eines HaushaltsplanesErstattung der Tätigkeitsberichte

Beschlußfassung über AufnahmeanträgeAusschluß eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit

Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen sowie des RSB

Erstellung der GeschäftsordnungDie Vorstandssitzungen werden vom/von der Brudermeister/in, im Falle seiner Verhinderung vom/von der stellvertretenden Brudermeister/in, einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom/von der Brudermeister/in oder seinem/r Stellvertreter/in und vom/von der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.



14 Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglied

Der/Die Brudermeister/in ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Bruderschaftsorgan.
An das Vorliegen der Voraussetzung "Gefahr in Verzug" sind strenge Maßstäbe anzulegen.Der/Die stellvertretende Brudermeister/in vertritt den/die Brudermeister/in im Falle seiner/ihrerVerhinderung. Im Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Brudermeister/in von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der/die Brudermeister/in tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.



Der Kommandeur leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der/die Brudermeister/in den Vertreter.

Der/Die Schatzmeister/in ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er/Sie hat den Jahresabschluß zu erstellen und Rechnung zu legen. Er/Sie stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er/Sie verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

5. Der/Die stv Schatzmeister/in vertritt den/die Schatzmeister/in im Falle seiner/ihrer Verhinderung und unterstützt ihn/sie bei seinen/ihren Aufgaben.

6. Dem/Der Geschäftsführer/in obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er/Sie führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk.Er/Sie fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.Der/die stv. Geschäftsführer/in vertritt den/die Geschäftsführer/in im Falle seiner/ihrerVerhinderung und unterstützt ihn/sie bei seinen/ihren Aufgaben.Der/Die Schießmeister/in bezieht seinen Aufgabenkreis aus der Schießordnung und den Schießsport-Bestimmungen, die vom Vorstand beschlossen werden.Der/Die Jungschützenmeister/in organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er/Sie vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er/Sie trägt die Verantwortung für die Jungschützen.Sportleiter/in Schülerschützen - gleiche Aufgaben wie 8. - AnalogSportleiter/in Herrenschießgruppe - gleiche Aufgaben wie 8. - AnalogSportleiter/in Damenschießgruppe - gleiche Aufgaben wie 8. - Analog
13. Der/Die Hausmeister/in ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Schützenhauses und des Grundstückes verantwortlich. Der nähere Aufgabenkreis des/der Hausmeisters/in ist in der Haus- und Grundstücksordnung, die vom Vorstand beschlossen wird, beschrieben.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

15 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Einladung durch den/die Brudermeister/in oder bei dessen Verhinderung durch den/die stv. Brudermeister/in kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Brudermeisters/in bzw. des/der die Sitzung leitenden/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Bruderschaft, insbesondere die Bruderschaft verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Brudermeister/in, bei dessen Verhinderung durch den/die stv. Brudermeister/in und vom/von der Geschäftsführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Brudermeister/in bzw. stellvertretenden Brudermeister/in und vom/von der Schatzmeister/in, sofern sie das Schießen betreffen vom/von der Brudermeister/in bzw. stellvertretenden Brudermeister/in und vom/von der Schießmeister/in gemeinsam zu unterzeichnen.In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand in der Beschlußfassung an die Geschäftsordnung gebunden, die er sich hierfür gibt.____________





16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlage und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des/der Schatzmeisters/in geben sie den Prüfungsbericht.







17 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist. Am Tag des Schützenfestes findet ein Hochamt statt, zu dem der König und der Präses im feierlichen Zuge abgeholt werden. Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand.









18 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre.

Die Bruderschaft läßt alljährlich zwei Messen für die Lebenden und Verstorbenen mit Gemeinschaftskommunion halten.

Die eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft und die andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre.









19 Begräbnisordnung

Für jedes verstorbene Mitglied läßt die Bruderschaft eine Heilige Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollzählig teilnehmen sollen.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.





20 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den Historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, desgleichen das alterhergebrachte Fähndelschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.





21 Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, des DSB/RSB und der FICEP.

Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes und dessen Schützenbruderschaften.





22 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege der christlichen und geschichtlichen Kultur der Heimat.





23 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.





24 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Auch hier ist eine 3/4-Stimrnenrnehrheit erforderlich.

Die Bruderschaft ist ohne Beschlußfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt sein Vermögen an die St. Augustinus-Pfarre in Menden. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre die Sachwerte und vorhandenes Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.



25 Vereinsstrafgewalt und Ehrengericht

1. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, einer Geschäftsordnung und gegen Anordnungen der Bruderschaftsorgane ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen für die Mitglieder zu verhängen:

A. Verweis

B Geldbuße bis zu DM 200,—

C Disqualifikation bis zu einem Jahr

D Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Schießsportanlagen und sonstiger Bruderschaftsanlagen

E. Ausschluß aus der Bruderschaft unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3
der Satzung

2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen
Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden.
Falls dieses nicht möglich ist, sollte der Präses der Bruderschaft einen Ausschuß zur Vermittlung bilden. Erst dann ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
Jeder Strafbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.



26 Haftung der Bruderschaft seinen Mitgliedern g

Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen der Bruderschaft oder durch die Benutzung einer Einrichtung der Bruderschaft entstanden sind, haftet die Bruderschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Bruderschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.





27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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